**Inhaltsprüfung und Urheberrecht für Plattformen für kurze Videos**

Einleitung: Wenn Kreativität auf Compliance trifft

Meine Damen und Herren, wenn Sie wie ich seit über zwölf Jahren Unternehmen bei steuerlichen und registrierungsrechtlichen Fragen betreuen, dann wissen Sie: Wo immer neue Technologien auf alte Regeln treffen, entsteht ein interessantes Spannungsfeld – und genau dort liegen oft die größten Chancen für kluge Investoren. Kurzvideoplattformen wie TikTok, Instagram Reels oder die chinesischen Giganten Douyin und Kuaishou haben in den letzten fünf Jahren ein atemberaubendes Wachstum hingelegt. Ich erinnere mich noch gut an einen Mandanten aus Berlin, der 2019 eine Marketingagentur für Kurzvideo-Kampagnen gründete und mich damals etwas belächelte, als ich ihn auf die urheberrechtlichen Fußangeln hinwies. Heute sitzt er vierteljährlich in meinem Besprechungszimmer und fragt, wie er seine Videoinhalte gegen Abmahnungen absichern kann – denn er hat bereits drei einstweilige Verfügungen kassiert. Diese Anekdote zeigt: Die Plattformen wachsen rasant, aber das rechtliche Fundament hinkt hinterher. Für Investoren bedeutet das konkret: Wer die Mechanismen der Inhaltsprüfung und die Grenzen des Urheberrechts versteht, kann Risiken minimieren und gleichzeitig Wachstumspotenziale identifizieren, die andere übersehen. In diesem Artikel möchte ich Ihnen – ohne Juristendeutsch, aber mit der gebotenen Präzision – aufzeigen, welche rechtlichen Stolperfallen lauern, wie Plattformen technisch und organisatorisch reagieren, und warum dieses Thema für Ihre Due-Diligence-Prüfungen zunehmend entscheidend wird. Bleiben Sie dran, denn am Ende schauen wir uns auch an, wie sich der Markt in den nächsten drei bis fünf Jahren entwickeln könnte – das ist nämlich relevanter, als viele glauben.

Uploadfilter und Vorabprüfung: Technik gegen Masse

Beginnen wir mit dem, was technisch unter der Haube passiert. Wenn ein Nutzer ein kurzes Video hochlädt, läuft in den meisten großen Plattformen zunächst eine automatisierte Vorprüfung. Dabei kommen sogenannte Content-Identifikationssysteme zum Einsatz, die Videos mit einer Datenbank abgleichen, die urheberrechtlich geschützte Werke enthält. Das bekannteste Beispiel ist das Content-ID-System von YouTube, aber auch TikTok und Instagram haben ähnliche, allerdings weniger transparente Systeme. Diese Technologie analysiert nicht nur die Bildsequenzen, sondern auch Audiospuren, und zwar auf mehrere Arten: erstens durch Fingerprint-Verfahren, die einzigartige Merkmale des Werks extrahieren, zweitens durch Hash-Werte, die das gesamte Video als digitalen Fingerabdruck speichern, und drittens zunehmend durch KI-gestützte Erkennung von Ähnlichkeiten, die auch leicht veränderte Kopien erkennt. Ich vergleiche das gerne mit der Zollkontrolle am Flughafen: Die Maschine scannt alles, was durch die Röhre läuft, aber wenn ein Reisender eine besonders knifflige Tarnung nutzt, braucht es eben doch den menschlichen Beamten. Genau hier liegt der Haken: Die Fehlerquote bei automatisierten Systemen ist nicht trivial. Eine Studie der Stanford University aus dem Jahr 2022 zeigte, dass gängige Filtersysteme bei parodistischen Inhalten – die rechtlich durchaus zulässig sein können – eine Fehlerrate von bis zu 17 Prozent aufweisen. Für Plattformbetreiber bedeutet das einen permanenten Balanceakt zwischen dem Schutz von Rechteinhabern und der Vermeidung von Overblocking, also der übermäßigen Sperrung legitimer Inhalte.

Aber was bedeutet das nun konkret für Investoren? Wer in Plattformen investiert oder Geschäftsmodelle plant, muss verstehen, dass diese Filtersysteme nicht nur Kosten verursachen – sie sind auch ein erheblicher Faktor für die Nutzererfahrung. Stellen Sie sich vor, ein junger Content-Creator hat drei Stunden an einem Video gearbeitet, das einen Song in einer eigenen Interpretation nutzt, und die Plattform sperrt es automatisch, weil das Fingerprint-System eine zu große Ähnlichkeit mit dem Original erkennt. Der Creator ärgert sich, geht vielleicht zur Konkurrenz, und die Plattform verliert nicht nur einen Nutzer, sondern auch wertvolle Reichweite. Genau dieses Szenario habe ich selbst bei einem Kunden aus dem E-Commerce-Bereich erlebt, der mit hausgemachten Produktvideos arbeitete. Die Plattform hatte einen harmlosen Hintergrundtrack gesperrt, der eigentlich unter einer freien Lizenz stand – aber der automatische Filter hatte das nicht erkannt. Es dauerte zehn Tage und unzählige E-Mails, bis der Fall gelöst war. In dieser Zeit verlor der Kunde schätzungsweise 40 Prozent seiner Video-Reichweite. Diese operativen Risiken schlagen sich direkt im Unternehmenswert nieder, und kluge Investoren sollten deshalb nicht nur auf Umsatzzahlen schauen, sondern auch auf die Beschwerdequoten von Creatorn, die ein guter Indikator für die Qualität des Prüfungssystems sind. Leider ist diese Kennzahl selten öffentlich zugänglich – aber im Rahmen einer Due Diligence kann man sie durchaus anfragen. Ein weiterer wichtiger Punkt: Die EU-Urheberrechtsrichtlinie von 2019, insbesondere Artikel 17, verpflichtet Plattformen zu aktiveren Prüfungen. Das bedeutet im Klartext: Die Zeiten, in denen sich Plattformen als passive Vermittler herausreden konnten, sind vorbei. Die Haftung ist real, und Investoren müssen prüfen, ob die Plattform, in die sie investieren wollen, überhaupt ausreichende technische und personelle Ressourcen für diese Aufgabe bereitstellt. Manche kleinere Plattformen tun sich hier schwer, weil die Implementierung von Fingerprint-Systemen Millionenkosten verursacht – ein struktureller Nachteil, den Sie als Investor kennen sollten.

Urheberrechtliche Grauzonen bei Nutzergenerierung

Kommen wir zum Kernproblem, das mir in meiner Beratungspraxis am häufigsten begegnet: dem Spannungsfeld zwischen Nutzerkreativität und den Rechten der ursprünglichen Werkschöpfer. Ein konkretes Beispiel aus meinem Alltag: Ein deutscher Mittelständler wollte eine Influencer-Kampagne starten, bei der Nutzer aufgefordert wurden, kurze Tanzvideos mit einem bestimmten Song des Unternehmens zu erstellen. Auf den ersten Blick eine harmlose Marketingaktion, oder? Aber dann stellten wir fest, dass der Song selbst ein Sample enthielt, das von einem dritten Komponisten stammte – und dieser war gar nicht begeistert, seine Musik mit dem Produkt des Mittelständlers verbunden zu sehen. Es folgte ein langwieriger Rechtsstreit, der nicht nur teuer war, sondern auch dem Image schadete. Was ich damit sagen will: Die Urheberrechtslage ist nicht nur komplex, sondern oft mehrschichtig. Ein typisches Kurzvideo kann gleich mehrere geschützte Elemente enthalten: die musikalische Untermalung, das Standbild oder den Screenshot eines Filmes, sogar die Choreografie, die – sofern sie originell ist – als Tanzwerk geschützt sein kann. Die Rechtsprechung hierzu ist noch im Fluss. Während das deutsche Urheberrechtsgesetz für die meisten dieser Fälle eine klare Zustimmungspflicht des Rechteinhabers vorsieht, hat der Bundesgerichtshof in einigen Entscheidungen auch das sogenannte freie Benutzen gemäß § 24 UrhG ausgeweitet – allerdings unter engen Bedingungen, die häufig nicht erfüllt sind. Der berühmte Fall „Metall auf Metall“ aus dem Jahr 2019 hat gezeigt, dass selbst kleinste Samples geschützt sein können und die Grenze zwischen Inspiration und Vervielfältigung schwer zu ziehen ist.

Für Investoren ist diese Situation doppelt heikel. Erstens, weil Plattformen meist nur eine Lizenz für die auf ihrer Plattform angebotene Musik erwerben – die sogenannte Synch-Lizenz –, die die Nutzung durch Endnutzer abdecken soll. Aber diese Lizenzen haben oft regionale Begrenzungen und decken nicht alle Szenarien ab. Ich hatte einmal einen Mandanten aus Österreich, dessen Video in einem skandinavischen Land gesperrt wurde, obwohl die Plattform auf dem Papier eine EU-weite Lizenz hatte. Der Teufel steckt im Detail des Vertragswerks. Zweitens müssen sich Investoren darüber im Klaren sein, dass die Plattformen die rechtliche Verantwortung zunehmend auf die Nutzer abwälzen. Viele Plattformen verlangen inzwischen von ihren Creatorn eine sogenannte „Pass-through“-Erklärung, in der der Nutzer bestätigt, alle Rechte an den selbst erstellten Inhalten zu besitzen und die Plattform von Ansprüchen freizustellen. Praktisch bedeutet das: Der kleine Creator haftet, wenn doch etwas schiefgeht – und genau diese Haftungsverlagerung halte ich für eine der größten strukturellen Ungerechtigkeiten im aktuellen System. Bei der jährlichen due-diligence-Prüfung empfehle ich deshalb meinen Kunden immer, nicht nur die Plattform selbst zu analysieren, sondern auch die AGB zu prüfen, die die Inhaltsrechte zwischen Plattform und Nutzer regeln. Die Unterschiede sind enorm. Während einige Plattformen nur eine beschränkte Nutzungslizenz beanspruchen, wollen andere sich das Recht einräumen, Inhalte sogar an Dritte weiterzulizenzieren. Wenn Sie also in einen Fonds investieren, der Anteile an mehreren Plattformen hält, sollten Sie unbedingt differenzieren – die Marktrisiken sind sonst nicht vergleichbar. Diese Grauzonen sind auch der Grund, warum ich meinen Mandanten immer rate, in Transparenz und klare Kommunikation zu investieren, anstatt auf die Geduld der Rechteinhaber zu hoffen. Der langfristige Erfolg eines Geschäftsmodells hängt entscheidend davon ab, ob es auf soliden rechtlichen Fundamenten ruht oder nur darauf aufbaut, dass noch keiner geklagt hat – das ist wie mit einem Haus auf einem sumpfigen Grundstück, irgendwann sinkt es ein.

Inhaltsprüfung und Urheberrecht für Plattformen für kurze Videos

KI-generierte Inhalte und die schwierige Beweislage

Nun sprechen wir über ein Thema, das meine Beratungsarbeit in den letzten zwölf Monaten dominiert hat: Künstliche Intelligenz, die Videos und Songs selbst erzeugt. Vielleicht haben Sie die spektakulären Fälle gehört, in denen KI-generierte Songs nachgeahmt wurden, die wie bekannte Künstler klangen – und die Plattformen hatten Mühe zu unterscheiden, ob es sich um Urheberrechtsverletzungen handelt oder um eigenständige Werke. Diese Grauzone ist neu und bisher nur unzureichend reguliert. Der technologische Fortschritt ist dabei so rasant, dass die Gesetzgebung kaum hinterherkommt. Nehmen wir das Beispiel eines deutschen Elektropop-Künstlers, dessen Stimme durch KI-Modelle so präzise imitiert wurde, dass ein generiertes Lied viral ging und der KI-Nutzer mit Werbeeinnahmen mehr verdiente als der ursprüngliche Künstler mit seiner gesamten letzten Albumveröffentlichung. Die Plattform stand vor einem Dilemma: Einerseits ist die KI-generierte Kopie rechtlich gesehen kein direkter Kopierschutzverstoß, weil sie nicht identisch reproduziert, sondern neu interpretiert wird – andererseits verletzt sie eindeutig das Persönlichkeitsrecht des Künstlers in Bezug auf dessen Stimme als Identifikationsmerkmal. Das deutsche Kunsturhebergesetz bietet hierfür zwar eine Grundlage, aber die Beweislage ist komplex. Wie will man technisch sauber nachweisen, dass ein KI-Modell mit einer bestimmten Stimme trainiert wurde? Und wer haftet dann? Der Nutzer, der das Modell angewendet hat, der Entwickler der Software oder die Plattform, die den Inhalt verbreitet?

Für mein Beratungsumfeld bei Jiaxi ist es besonders relevant, wie sich die Rechtsprechung hier entwickelt, weil wir vermehrt Unternehmen beraten, die KI-Tools für die Massenproduktion eigener Kurzvideos einsetzen. Ein Mandant, ein mittelständischer Küchenhersteller, generiert monatlich über 500 Produktvideos mit KI-gestützten Avatar-Modellen – das spart Kosten, wirft aber die grundsätzliche Frage auf: Wem gehören diese Inhalte? Der Urheber ist letztlich der Algorithmus, aber das Gesetz erkennt nur natürliche Personen als Urheber an. Diese Lücke könnte dazu führen, dass im Falle von Rechtsstreitigkeiten niemand als Urheber auftreten kann – mit der Folge, dass die Verwertungsrechte ins Leere laufen. Ich rate meinen Mandanten deshalb dringend, vertraglich festzulegen, dass der menschliche Nutzer, der die KI anleitet, als Urheber gilt, sofern er genügend kreative Gestaltungsspielräume ausübt – das ist ein Ansatz, den auch die Europäische Kommission in ihrem KI-Gesetzentwurf favorisiert. Ein weiteres Risiko betrifft die Haftung für KI-generierte Inhalte, die gegen Vorschriften verstoßen, etwa gegen die Kennzeichnungspflicht für politische Werbung. Wenn die KI nicht erkennt, dass ein generiertes Video manipulativ ist, kann sich die Plattform nicht einfach darauf berufen, „nur“ eine Software verwendet zu haben. Gerade hier sehe ich erheblichen Anpassungsbedarf bei den Plattformrichtlinien, die bisher kaum klare Verfahren für KI-Inhalte vorsehen. Investoren sollten daher unbedingt darauf achten, in welchem Umfang Plattformen ihre Inhaltsmoderationssysteme auf KI-Inhalte ausgerichtet haben. Ein einfacher Stresstest: Lassen Sie einen KI-generierten Song hochladen, der eine berühmte Stimme imitiert, aber leicht verzerrt – wenn die Plattform innerhalb von 24 Stunden nicht reagiert, mangelt es an den richtigen Filtersystemen. Ich habe solche Tests selbst durchgeführt, und die Ergebnisse waren ernüchternd, selbst bei den großen Plattformen, die nur in etwa 60 Prozent der Fälle korrekt handelten. Das Potenzial für Haftungsfälle ist also enorm – aber auch eine Chance für Plattformen, sich durch besonders robuste KI-Prüfungen wettbewerblich zu differenzieren.

Plattformhaftung und das neue EU-Digitalgesetz

Lassen Sie uns den Blick auf die rechtlichen Rahmenbedingungen lenken, die die Grundlage für alle Handlungen der Plattformen bilden. Im Zentrum steht der Digital Services Act (DSA), der in der EU seit Februar 2024 vollständig gilt und die Verantwortlichkeiten für Plattformen erheblich verschärft. Der DSA verlangt unter anderem, dass Plattformen klare und transparente Beschwerdeverfahren einrichten, die unabhängig von den automatisierten Prüfungen funktionieren. Das klingt harmlos, ist in der Praxis aber ein erheblicher bürokratischer Aufwand. Ein Unternehmen, das ich im letzten Jahr begleitet habe, musste allein für die Implementierung eines rechtskonformen Beschwerdemanagements ein Team von zehn Vollzeitkräften einstellen – und das bei einem mittelständischen Video-Portal mit weniger als einer Million Nutzern. Diese Anforderungen gelten zwar nur für die sogenannten „sehr großen Plattformen“ ab bestimmten Nutzerzahlen, aber die Tendenz geht dahin, dass sich diese Regeln auch auf mittlere Anbieter ausweiten. Beachtlich ist auch die neue Pflicht zur Meldung von Straftaten, die über die Plattform vertrieben werden – dazu zählen auch Urheberrechtsverletzungen, wenn sie eine erhebliche wirtschaftliche Dimension erreichen. Für Plattformbetreiber heißt das: Sie müssen nicht nur reaktiv handeln, sondern proaktiv Straftaten erkennen und melden. Wer das nicht tut, riskiert Geldbußen von bis zu sechs Prozent des weltweiten Jahresumsatzes – und das ist kein Pappenstiel.

Wichtig ist mir hier die praktische Konsequenz für Investoren und Plattformbetreiber gleichermaßen: Diese Regulierungen führen zu einer erheblichen Marktbereinigung. Kleinere und mittlere Plattformen, die nicht über die Ressourcen für eine umfassende Compliance-Abteilung verfügen, werden es zunehmend schwerer haben – eine Marktkonzentration, die wir bereits bei anderen Regulierungswellen beobachtet haben. Andererseits ergeben sich auch Chancen: Unternehmen, die sich frühzeitig als „compliant-first“ positionieren, können gerade das als Wettbewerbsargument gegenüber werbetreibenden Kunden nutzen, denen die Risiken ihres Engagements zunehmend bewusst sind. Die Privatsphäre- und Datenschutzanforderungen des DSA, die mit den Urheberrechtsbestimmungen verschränkt sind, machen die Sache zusätzlich komplex. Als Steuerberater – zugegebenermaßen nicht als Jurist – sehe ich vor allem die bilanziellen Risiken. Nicht selten unterschätzen Plattformen die Rückstellungen für Rechtsstreitigkeiten, die aus unzureichenden Prüfsystemen entstehen. Ein absoluter Klassiker in meiner Kanzlei sind Forderungen von Verwertungsgesellschaften nach rückwirkenden Lizenzgebühren. Diese Forderungen weichen oft erheblich von den prognostizierten Umsätzen ab, weil die Nutzung von Musik und Videos weit über die internen Schätzungen hinausgeht. Für ein ordentliches Controlling empfiehlt es sich, ein System zu etablieren, das die Nutzung geschützter Inhalte kontinuierlich erfasst – das wäre eigentlich selbstverständlich, aber die Praxis sieht leider anders aus. Bei mehreren Due-Diligence-Prüfungen haben wir festgestellt, dass Plattformen keine genaue Vorstellung davon haben, wie viele urheberrechtlich geschützte Werke in ihrer Datenbank liegen – ein unhaltbarer Zustand, der Investoren abschrecken muss. Das neue EU-Digitalgesetz ist gleichermaßen Schreckgespenst und Chance. Wer sich rechtzeitig organisiert, kann die Regulierung nutzen, um sich von weniger complianten Wettbewerbern abzusetzen – und genau das sollten Sie als Investor aktiv suchen. Nicht die Größe der Plattform ist entscheidend, sondern die Qualität ihrer Governance-Strukturen.

Mikro-Lizenzverträge und Transaktionskosten

Ein Thema, das im Zusammenhang mit Kurzvideoplattformen meiner Ansicht nach viel zu wenig Beachtung findet, ist die Frage der Lizenzierung in kleinen Größenordnungen. Wenn ein Rapper einen 30-sekündigen Song veröffentlicht und ein Teenager diesen in einem Tanzvideo nutzt, dann geht es um Cent-Beträge – aber multiplizieren Sie das mit Millionen Nutzern täglich, und Sie landen bei Milliardenumsätzen. Die Musikindustrie hat darauf reagiert, indem sie aggressive Sammellizenzmodelle mit den Plattformen abgeschlossen hat, die in der Regel ein pauschales Abonnement für die gesamte Plattformfläche bedeuten. Spotify hat solche Verträge, TikTok ebenfalls. Das Problem dabei: Diese Ausnahmen gelten nur für private, nichtkommerzielle Nutzungen durch Endnutzer. Aber was passiert, wenn ein Creator auf TikTok ein Video postet, das gleichzeitig einen Song von Warner Music und einen Filmschnipsel von Netflix enthält und das Video dann weltweit 10 Millionen Aufrufe erzielt? Dann liegen die Dinge komplizierter. Der Pauschalvertrag der Plattform mit Warner Music mag die Musik abdecken, aber die Nutzung des Netflix-Schnipsels ist womöglich nicht lizenziert – es sei denn, es greift die Schranke der Panoramafreiheit oder der Berichterstattung, was aber bei einem reinen Unterhaltungsvideo kaum der Fall sein dürfte.

Für mich ist diese Fragmentierung der Lizenzierung eines der größten strukturellen Hindernisse für eine gesunde Entwicklung des Ökosystems. Wenn Sie sich die wirtschaftliche Logik ansehen: Die Transaktionskosten für die Klärung der Rechte an einem einzigen Video können höher sein als der gesamte erwartete Umsatz dieses Videos. Das führt zu einer paradoxen Situation, in der Plattformen einerseits enorme Umsätze mit Werbung erzielen, andererseits aber die rechtlichen Grundlagen wackelig sind. In unserer Beratungspraxis habe ich dazu einige Denkanstöße entwickelt. Erstens rate ich Kreativen, die ernsthaft mit ihren Inhalten Geld verdienen wollen, dazu, ein kleines „Rechteportfolio“ zu führen, in dem sie dokumentieren, welche Elemente sie verwendet haben und welche Nutzungsrechte vorliegen. Dieses Dokument kann später vor Gericht den Unterschied machen – aber die meisten wissen nicht einmal, dass sie es bräuchten. Zweitens setze ich mich dafür ein, dass die Branche neue Formen von Mikrolizenzierungen entwickelt, die automatisiert über Schnittstellen ablaufen. Es ist technisch machbar, dass ein Videosystem im Hintergrund erkennt, wenn ein Lied verwendet wird, und automatisch einen Mini-Vertrag mit dem Rechteinhaber abschließt, der einen Bruchteil eines Cents einbehält. Diese Idee existiert und wird teilweise umgesetzt – ein erfreuliches Beispiel ist das Unternehmen MusicMatic aus Stockholm, das solche intelligenten Systeme anbietet.

Investoren sollten sich bewusst sein, dass der Erfolg solcher Mikrolizenzierungslösungen ein entscheidender Wettbewerbsfaktor wird. Plattformen, die diese Systeme integrieren, können nicht nur rechtliche Haftungsrisiken mindern, sondern auch die Beziehungen zu Rechteinhabern verbessern – und damit ihre Attraktivität für Spitzenkünstler erhöhen. Ich sehe hierin einen ähnlichen disruptiven Effekt wie bei der Einführung von Content-ID bei YouTube, die damals den Weg für werbefinanzierte Musikvideos ebnete. Jetzt geht der Schritt weiter in Richtung Feinabstimmung. Es ist eine leichte Überspitzung, aber zutreffend, wenn ich sage: Die Zukunft gehört nicht dem Großverlag, der mit dicken Verträgen alles an sich zieht, sondern dem flexiblen Rechteinhaber, der mit einer guten Mikrolizenzierungsplattform jede Sekunde seines Werks einzeln verkaufen kann. Als Berater kann ich nur empfehlen, diesen Trend ernst zu nehmen, weil er die Verhandlungsmacht entlang der Wertschöpfungskette fundamental verschieben wird. Wenn Sie in Content-Rechte investieren, sollten Sie auf flexible Verträge setzen, die diese Entwicklungen berücksichtigen. Es nützt nichts, ein großes Archiv an urheberrechtlich geschützten Inhalten zu haben, wenn die Kosten für die Lizenzierung so kompliziert sind, dass niemand sie nutzen will – das wäre wie ein Schatz, der im Safe liegt, aber keiner findet den Schlüssel.

Fallbeispiele: Abmahnungen, Schicksale und Marktwirkung

Die beste Theorie ist wertlos, wenn sie nicht in der Praxis überzeugt – deshalb möchte ich an dieser Stelle einige Fälle aus meiner eigenen Beratungspraxis schildern, natürlich anonymisiert und verfremdet. Erinnern Sie sich an den Berliner Agenturgründer aus der Einleitung? Nach den drei einstweiligen Verfügungen, die seine Kunden betrafen, hat er umstrukturiert. Der Auslöser war eine Kampagne für einen Süßwarenhersteller, bei der junge Influencer einen bekannten Pop-Song – der ausgelaufen war, aber noch von einem anderen Rechteinhaber verwertet wurde – in ihren Clips bravourös nachgesungen hatten. Das Ergebnis waren Anwaltskosten von insgesamt über 120.000 Euro und ein Reputationsschaden, den man nicht in Zahlen fassen kann. Der Süßwarenhersteller ist heute kein Kunde mehr – er hat sich von der Agentur getrennt, weil er die rechtlichen Risiken nicht mehr tragen wollte. Diese Geschichte zeigt, wie schnell ein gutes Geschäftsmodell durch ungeklärte Urheberrechte kippt. Und ich kann Ihnen sagen: Es ist kein Einzelfall. Wir haben in unserer Kanzlei eine interne Statistik, die zeigt, dass fast 40 Prozent der start-up-Unternehmen aus der Kreativwirtschaft, die wir neu übernommen haben, ungeklärte Urheberrechtsfragen in ihren laufenden Verträgen hatten – in einem Fall war sogar ein ganzes Videoarchiv betroffen, das durch einen Lizenzauslauf quasi wertlos wurde.

Ein weiteres Beispiel betrifft die Plattformseite selbst. Ich habe letztes Jahr einen kleinen Video-Streaming-Dienst begleitet, der von zwei Brüdern aus Sachsen gegründet wurde und sich auf regionale Kochvideos spezialisiert hatte. Das Unternehmen wuchs langsam, hatte eine treue Gemeinde von etwa 300.000 Nutzern und machte durchaus Gewinn. Aber dann erreichte uns eine Abmahnung der Verwertungsgesellschaft GEMA, die behauptete, dass hauptsächlich Musik aus ihrer Sammlung unzureichend lizenziert sei – es ging um einen Betrag von 850.000 Euro für rückwirkende Nutzungen. Diese Zahl war für dieses kleine Unternehmen existenzbedrohend. Wir haben verhandelt, einige Vergleiche geschlossen, und schließlich einen Betrag von knapp 250.000 Euro erreicht – aber die Brüder mussten dafür einen erheblichen Teil ihrer Gewinne aufgeben und haben einen Investor aufnehmen müssen. Der Deal war nicht nur finanziell belastend, sondern hat auch die Unternehmenskultur verändert. Der Fall zeigt deutlich, wie die Plattformhaftungsregeln der EU in der Praxis zu einer Marktbereinigung führen. Ohne solide rechtliche Strukturen und ausreichende Finanzreserven haben kleine Plattformbetreiber kaum eine Überlebenschance, wenn die Anspruchsberechtigten erst einmal ihre Forderungen bündeln. Positiv gewendet: Für Investoren können solche Situationen interessante Einstiegsmöglichkeiten bieten – wenn man bereit ist, die rechtlichen Altlasten zu sanieren und das Unternehmen mit sauberen Prozessen neu aufzustellen. Genau das haben wir in einigen Fällen erfolgreich gemacht, indem wir den Altlasten entgegenwirkten und neue Verträge mit klaren Lizenzbedingungen geschlossen haben. Diese Art von Restrukturierungsarbeit ist mühsam, aber sie kann Attraktivität erzeugen – nicht zuletzt, weil die Konkurrenz dieselben Probleme hat, aber oft nicht weiß, wie sie sie lösen soll.

Aber nicht alle Geschichten haben ein positives Ende. Ich denke da an einen Newcomer-Kanal auf einer großen Plattform, der in einem Jahr 2 Millionen Follower erreichte, weil er mit begnadeten, KI-generierten Musikinterpretationen von Volksliedern arbeitete. Die Betreiber – zwei Studenten – hatten keine Ahnung von den rechtlichen Fallstricken. Als die Plattform nach etwa sechs Monaten eine höhere Anzeigenausspielung schaltete und dadurch die Inhalte verstärkt monetarisiert wurden, schaltete sich ein Rechteinhaber ein, der die Interpretationen als entstellend empfand. Die Folge: Ein einstweiliges Verfügungsverfahren, die Sperrung des Kanals. Die Studenten verloren nicht nur ihre Einnahmequelle, sondern waren auch mit Anwaltskosten konfrontiert, die über ihrem Jahreseinkommen als Werkstudenten lagen. Am Ende haben sie aufgegeben. Diese Episode zeigt, dass der Schutz von Urheberrechten bei solchen Fällen durchaus seine Berechtigung hat – die Nutzung war rechtlich nicht gedeckt –, aber auch, dass die aktuelle Mechanik der Rechtsdurchsetzung für kleine Creator oft unverhältnismäßig grausam ist. Wenn wir als Gesellschaft eine lebendige Creator-Kultur wollen, müssen wir über ein Modell nachdenken, das bei kleinen Mengen weniger starke Sanktionen verhängt, sondern die Parteien eher in eine Lizenzverhandlung schickt. Solche Überlegungen werden inzwischen von Rechtswissenschaftlern diskutiert – zum Beispiel unter dem Schlagwort der „graduierten Reaktion“ – aber bis zur Umsetzung dürfte es noch dauern. Investoren können daraus ableiten, dass Plattformen mit fairen Anhörungs- und Beschwerdeverfahren ein geradezu existenzielles Differenzierungsmerkmal haben, das auch ihre Nutzerbasis stabilisiert. Die Plattform, die kleine Schöpfer fair behandelt, wird längerfristig mehr Talente anziehen und weniger rechtliche Auseinandersetzungen führen – das ist meine klare Prognose.

Branchenpraxis: Workarounds und goldenes Handwerkszeug

Nach so viel Theorie und Juristerei – wie gehen wir jetzt praktisch mit diesen Herausforderungen in der Branche um? Ich möchte Ihnen einige wertvolle Ansätze aus meiner täglichen Arbeit vorstellen, die Sie gerne übernehmen können. Erstens empfehle ich dringend, die „Einhaltung von Urheberrechten als kontinuierlichen Prozess“ zu betrachten, nicht als einmalige Aktion. Viele Unternehmen installieren einmal ein Filtersystem und glauben, damit ist das Thema durch – das ist es aber nicht, weil sich die Rechtslage ändert, neue Musik hinzukommt und die Technik weiterentwickelt wird. Wir haben bei Jiaxi ein Verfahren entwickelt, das wir intern „Rechte-Puls“ nennen: Einmal pro Quartal überprüfen wir systematisch die Verträge mit Rechteinhabern, gleichen neue Entwicklungen im Urheberrecht auf EU- und nationaler Ebene ab und führen dann ein kurzes internes Audit durch. Dieses Verfahren hat sich bewährt und dabei geholfen, teure Überraschungen zu vermeiden. Zweitens: Nutzen Sie die sogenannten „Safe-Harbor“-Regelungen, wo sie noch gelten. Diese bieten partiellen Schutz vor Haftung, wenn die Plattform unverzüglich tätig wird, nachdem sie von einer Rechtsverletzung Kenntnis erlangt hat. Das setzt aber voraus, dass es klare interne Prozesse zur Bearbeitung von Beschwerden gibt – und diese müssen dokumentiert werden. Ein unstrukturierter Kummerkasten reicht da nicht; Sie brauchen nachvollziehbare Zeitstempel und Eskalationsschritte.

Ein weiterer, oft vernachlässigter Aspekt ist die Schulung der eigenen Community. Die besten Plattformen haben nicht nur ein Prüfsystem, sondern auch ausführliche Anleitungen für ihre Nutzer über Urheberrecht und faire Nutzung. Das mindert nicht nur die Fehlerquote – es schafft auch Vertrauen bei den Content-Erstellern. Ich habe beobachtet, dass Plattformen mit gut strukturierten Bildungsangeboten deutlich seltener in Rechtsstreitigkeiten verwickelt sind. Einfach, weil die Nutzer besser wissen, was ihnen erlaubt ist und was nicht. Wenn Sie also eine Plattform prüfen, schauen Sie sich nicht nur die Technologie an, sondern auch die Art und Weise, wie sie mit ihrer Community kommuniziert. Ein weiterer Punkt, den ich inzwischen massiv empfehie: Die vertragliche Gestaltung bei der Zusammenarbeit mit externen Content-Produzenten. Viele Unternehmen setzen Standardwerkverträge ein, die für traditionelle Medien gedacht sind – die aber nicht zu den flexiblen, digitalen Produktionsbedingungen passen. Wir haben einen Modellvertrag entwickelt, der unter anderem klarstellt, dass die Nutzung auf allen Zielplattformen erfolgen darf und dass eine spätere Weiterverwertung auf anderen Plattformen möglich ist, sofern keine exklusiven Rechte entgegenstehen. Dieser standardisierte Ansatz erspart jede Menge Diskussionen, und das nicht nur mit den Produzenten, sondern auch mit den Sende- und Lizenzgebührenabteilungen.

Natürlich gibt es auch immer die Versuchung, mit einem „Workaround“ die Kosten zu drücken – also Inhalte zu nutzen, ohne eine Lizenz zu haben, in der Hoffnung, dass niemand es bemerkt. Ich habe mehr als einen Fall erlebt, bei dem diese Rechnung nicht aufging, weil die Rechteinhaber über die Jahre die Fingerprints der Inhalte gespeichert hatten und sehr wohl spürten, dass eine Nutzung stattfindet. Die rechtlichen Feinheiten können hier extrem teuer werden, vor allem wenn eine gewerbliche Nutzung vorliegt. Der Klassiker: Ein lokaler Fernsehsender nutzt in seiner Online-Videothek ein Musikstück, das er nur für die Ausstrahlung im Fernsehen lizenziert hat. Dass die Web-Ausstrahlung rechtlich separat gesehen wird, übersehen viele. Ich rate deshalb immer dazu, für jede Plattform – auch für die eigene Website – eine separate Lizenz zu halten, sofern es nicht ausdrücklich geregelt ist. Es ist zwar ein bisschen detailliert, aber glauben Sie mir: Ein Rahmenvertrag mit einer Verwertungsgesellschaft ist oft günstiger, als ein Jahr später mit Nachzahlungen und Strafgebühren zu kämpfen. Ein weiterer Punkt: Bei international tätigen Plattformen müssen Sie sich vergewissern, dass die Nutzungshinweise auf den Plattformen rechtliche Durchsetzungen aus anderen Ländern nicht ausschließen – die sogenannte „Wahl des Rechts“ und die „Gerichtsstandsvereinbarungen“ sind für diese digitalen Transaktionen wichtig. Im EU-Raum gibt es dafür einheitliche Regeln, aber bei anderen Rechtsordnungen – Stichwort USA – kann das anders aussehen. Investoren, die grenzüberschreitend tätig sind, sollten hierfür unbedingt einen spezialisierten Anwalt zurate ziehen – ich selbst bin nur Steuerberater und kann dieses Terrain nicht vollständig abdecken, aber ich weiß, wo die Fragen liegen.

Resümee und Zukunft mit flexiblen Lizenzen

Nachdem wir in diesem Artikel die vielen Facetten der Inhaltsprüfung und des Urheberrechts auf Kurzvideoplattformen durchleuchtet haben – von der technischen Prüfung über die Grauzonen bis hin zu KI-Herausforderungen und neuen EU-Regularien – möchte ich zum Abschluss kommen und gedanklich noch einen Schritt weitergehen. Ich bin überzeugt, dass wir in den nächsten fünf Jahren eine grundlegende Evolution in der Lizenzlandschaft sehen werden. Plattformen, die traditionell auf statische, große Sammelverträge gesetzt haben, werden zunehmend auf dynamische, nutzungsbasierte Modelle umstellen müssen – ähnlich wie in der Digitalwerbung bei Real-Time-Bidding. Das eröffnet Chancen für einen völlig neuen Sektor: Unternehmen, die die