1. Die grundlegende Definition
Zunächst einmal müssen wir uns über die Grundlagen im Klaren sein. Ein steuerlich abzugsfähiger Verlust ist nicht einfach das Minus in Ihrer GuV. Das deutsche Steuerrecht, und hier insbesondere das Körperschaftsteuergesetz (KStG) in Verbindung mit dem Einkommensteuergesetz (EStG), stellt sehr genaue Anforderungen an die Qualifikation eines Verlustes. Nicht jeder handelsrechtliche Verlust ist automatisch auch steuerlich abzugsfähig. Der Gesetzgeber unterscheidet hier streng. Wir sprechen von Verlusten, die bei der Ermittlung des körperschaftsteuerpflichtigen Einkommens entstehen. Diese können grundsätzlich in vorangegangene Veranlagungszeiträume zurückgetragen werden (Verlustrücktrag) oder in zukünftige Jahre vorgetragen werden (Verlustvortrag). Ein klassisches Beispiel: Ein Unternehmen investiert massiv in Forschung und Entwicklung. Diese Kosten sind sofort abzugsfähig, führen also zu einem Verlust. Das ist steuerlich vollkommen in Ordnung. Anders sieht es aus, wenn der Verlust auf verdeckte Gewinnausschüttungen oder unangemessene Aufwendungen zurückgeht. Da wird das Finanzamt genau hinschauen. Ich hatte einmal einen Mandanten, der dachte, er könne die privaten Umbaukosten seines Hauses über die Firma laufen lassen. Das führte natürlich zu einem „Verlust“, der aber vom Finanzamt sofort versagt wurde. Die Devise lautet also: Nur Verluste aus der gewöhnlichen, betrieblichen Tätigkeit und aus zulässigen Abschreibungen sind vortragsfähig. Der Mantelkauf, also der Erwerb einer Gesellschaft nur wegen ihres Verlustvortrags, ist durch die §§ 8c KStG und 8d KStG erheblich eingeschränkt worden. Da müssen Sie extrem aufpassen, sonst ist der Verlustvortrag mit einem Schlag weg.
Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Unterscheidung zwischen „laufenden“ Verlusten und Verlusten aus der Veräußerung oder Aufgabe von Betrieben. Letztere unterliegen oft besonderen Regelungen. Der Gesetzgeber möchte verhindern, dass Unternehmen durch gezielte Veräußerungen künstliche Verluste produzieren. Deshalb sind die Hürden hier besonders hoch. In der Praxis heißt das: Führen Sie eine klare Trennung Ihrer Buchhaltung. Ein ordentliches Rechnungswesen ist die halbe Miete. Wenn das Finanzamt anfängt, in Ihren Zahlen zu graben und nichts findet, geht alles viel schneller. Aber Vorsicht: Die Finanzverwaltung ist in den letzten Jahren immer strenger geworden. Vor allem bei ausländischen Investoren wird genau geprüft, ob die Verluste nicht auf eine überhöhte Verrechnungspreise oder ungewöhnliche Finanzierungsstrukturen zurückzuführen sind. Das ist ein typischer Prüfschwerpunkt. Also, dokumentieren Sie alles gut, insbesondere die wirtschaftlichen Gründe für Verluste. Nichts ist schlimmer, als wenn Sie nach Jahren einen tollen Gewinn machen, aber den alten Verlust nicht mehr nutzen können, weil eine Betriebsprüfung die Anerkennung des Verlustes versagt hat.
Und dann noch etwas Grundsätzliches: Der Verlustvortrag muss nicht beantragt werden, er wird vom Finanzamt im Rahmen der Steuerveranlagung automatisch berücksichtigt – wenn Sie ihn denn in der Steuererklärung richtig erklärt haben. Das klingt banal, ist aber oft der Knackpunkt. Viele Unternehmen geben ihre Steuererklärung ab, aber die Verluste werden nicht oder falsch in den Anlagen (z. B. Anlage WA für die Körperschaftsteuer) ausgewiesen. Der Verlustvortrag ist ein deklaratorischer Akt, aber die richtige Deklaration ist die Grundlage. Ich rate immer: Lassen Sie die Steuererklärung von einem Fachmann machen. Ein falscher Ansatz in der Steuererklärung kann Jahre später zu bösen Überraschungen führen. Beispielsweise wenn Sie einen Verlustvortrag aus 2020 haben, aber in 2023 eine Betriebsprüfung kommt und diesen Verlust nicht anerkennt, weil die zugrundeliegende Bilanzierung fehlerhaft war. Das schmerzt. Also, investieren Sie in die Qualität Ihrer Steuererklärung. Das ist besser, als später einen teuren Rechtsstreit zu führen.
2. Die rechtlichen Rahmenbedingungen
Die grundlegende Norm für den Verlustabzug bei der Körperschaftsteuer ist § 8c KStG, der den Untergang nicht genutzter Verluste bei schädlichem Beteiligungserwerb regelt. Vereinfacht gesagt: Wenn ein Erwerber innerhalb von fünf Jahren mehr als 25 Prozent der Anteile an einer Kapitalgesellschaft erwirbt, gehen die bis dahin nicht genutzten Verluste quotal unter. Bei einem Erwerb von mehr als 50 Prozent gehen sie komplett unter. Das klingt hart, ist aber Realität. Diese Regelung soll den Handel mit Verlustgesellschaften unterbinden, also den sogenannten Mantelkauf. Der Gesetzgeber hat aber auch eine Ausnahme geschaffen: die Stille-Reserven-Klausel. Das heißt, wenn die Gesellschaft über stille Reserven verfügt, z. B. ein Grundstück mit hohem Wert, das unter dem Marktwert in der Bilanz steht, dann können die Verluste bis zur Höhe dieser stillen Reserven erhalten bleiben. Das ist eine komplizierte Rechnung, die Sie unbedingt im Vorfeld einer Anteilsübertragung prüfen lassen sollten. Ich habe einen Fall erlebt, da wollte ein Investor eine GmbH kaufen, die tolle Verlustvorträge hatte. Die Verluste waren riesig. Aber die Firma hatte nur ein paar alte Maschinen, die kaum stille Reserven enthielten. Der Erwerb von 60 Prozent der Anteile führte zum kompletten Wegfall der Verluste. Der Investor war entsetzt. Hätte er vorher eine Due Diligence gemacht und die steuerliche Fallstricke erkannt, hätte er vielleicht anders strukturiert.
Eine weitere wichtige Regelung ist § 8d KStG, der den fortführungsgebundenen Verlustvortrag betrifft. Hier geht es darum, dass Gesellschaften, die im Wesentlichen denselben Geschäftsbetrieb fortführen, ihre Verluste behalten können, auch wenn ein Anteilseignerwechsel stattfindet. Das ist eine Art Rettung für Sanierungsfälle. Allerdings knüpft das Gesetz strenge Bedingungen daran. Der Geschäftsbetrieb darf in den letzten fünf Jahren nicht unterbrochen oder wesentlich geändert worden sein. Das ist in der Praxis oft schwierig zu beweisen. Ich empfehle meinen Mandanten immer, ein sogenanntes „Fortführungskonzept“ zu dokumentieren. Legen Sie dar, wie das Unternehmen nach dem Gesellschafterwechsel weitergeführt werden soll. Welche Produkte, welche Kunden, welche Mitarbeiter? Je detaillierter, desto besser. Das Finanzamt Köln beispielsweise hat hierzu eine Reihe von Prüfschwerpunkten veröffentlicht. Und die Erfahrung zeigt: Wenn Sie das nicht sauber dokumentieren, wird das Finanzamt die Anwendung des § 8d KStG ablehnen. Das kann existenzbedrohend sein, wenn Sie auf die Verluste angewiesen sind.
Neben diesen speziellen Vorschriften gelten natürlich auch die allgemeinen Grundsätze der Abgabenordnung (AO). Insbesondere § 42 AO, der Gestaltungsmissbrauch, ist ein Damoklesschwert, das über vielen Steuersparmodellen schwebt. Eine reine Verlustgesellschaft zu kaufen, nur um die Verluste zu nutzen, kann als Gestaltungsmissbrauch angesehen werden. Das Finanzamt würdigt dann die steuerlichen Vorteile ab. Also, seien Sie vorsichtig mit „Steuersparmodellen“, die Ihnen Dritte anbieten. Im Zweifel holen Sie sich eine verbindliche Auskunft vom Finanzamt ein. Das kostet zwar Gebühren, gibt Ihnen aber Sicherheit. Die verbindliche Auskunft ist ein perfektes Instrument, um die steuerliche Behandlung eines geplanten Sachverhalts im Voraus zu klären. Das gilt insbesondere für komplexe Umstrukturierungen oder Anteilskäufe. Die Finanzämter sind in der Regel kooperativ, wenn Sie einen klaren, präzisen Sachverhalt darlegen. Auch wenn ich persönlich finde, dass die Bürokratie manchmal überhandnimmt, ist dieser Weg der sicherste. Ich kann Ihnen nur raten: Investieren Sie die Zeit und das Geld in die verbindliche Auskunft. Das ist besser, als später einen jahrelangen Rechtsstreit zu führen, der am Ende vielleicht verloren geht.
3. Die formale Anmeldung und Fristen
Kommen wir zum praktischen Teil: Wie melden Sie den Verlustvortrag an? Formal müssen Sie die Verluste im Rahmen Ihrer Körperschaftsteuererklärung geltend machen. Die Abgabefrist für die Steuererklärung ist grundsätzlich der 31. Juli des Folgejahres. Für das Jahr 2023 ist die Erklärung also bis zum 31. Juli 2024 abzugeben. Allerdings gewähren die Finanzämter bei fristgerechter Beantragung eine Fristverlängerung. Ohne Steuerberater ist das oft nicht einfach. Wenn Sie einen Steuerberater beauftragen, verlängert sich die Frist in der Regel automatisch bis zum 28. Februar des übernächsten Jahres. Also für 2023 bis zum 28. Februar 2025. Das ist ein großer Vorteil. Wer die Frist versäumt, riskiert eine Verspätungszuschlagsfestsetzung oder im schlimmsten Fall eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen. Das will niemand. In der Praxis sehe ich immer wieder, dass ausländische Muttergesellschaften die deutschen Fristen nicht kennen und dann in Zeitnot geraten. Meine Erfahrung: Planen Sie ausreichend Zeit für die Erstellung der Steuererklärung ein. Die deutsche Buchhaltung ist komplex, und die Umrechnung von Fremdwährung oder die Anpassung an deutsche Rechnungslegungsstandards (HGB) kostet Zeit. Lassen Sie nicht alles auf den letzten Drücker machen.
Die Verlustfeststellung erfolgt durch einen gesonderten Feststellungsbescheid. Das Finanzamt stellt die Höhe des verbleibenden Verlustvortrages gesondert fest. Dieser Bescheid ist eigenständig anfechtbar. Das ist ein wichtiger Punkt: Wenn Sie mit der Höhe des festgestellten Verlustes nicht einverstanden sind, müssen Sie gegen diesen Feststellungsbescheid Einspruch einlegen – nicht gegen den Körperschaftsteuerbescheid. Viele Mandanten verwechseln das. Der Feststellungsbescheid wird in der Regel zusammen mit dem Körperschaftsteuerbescheid versandt. Prüfen Sie beides genau. Ich empfehle, eine Checkliste zu führen: Höhe des Verlustes, Jahr, zugrundeliegende Betriebseinnahmen und -ausgaben. Wenn das Finanzamt einen Fehler gemacht hat, z. B. eine Abschreibung nicht anerkannt hat, dann müssen Sie das im Einspruchsverfahren gegen den Feststellungsbescheid klären. Und denken Sie an die Einspruchsfrist: einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids. Ein verspäteter Einspruch ist in der Regel aussichtslos. Also, seien Sie wachsam.
Ein Detail aus der Praxis: Die Anmeldung von Verlusten aus Vorjahren, die noch nicht festgestellt wurden. Angenommen, Sie haben im Jahr 2020 einen Verlust erlitten, aber die Steuererklärung für 2020 wurde erst 2022 abgegeben. Dann wird das Finanzamt den Verlust für 2020 feststellen. Für das Jahr 2021 geben Sie die Steuererklärung fristgerecht ab. In der Erklärung für 2021 können Sie dann den Verlustvortrag aus 2020 ansetzen. Das Finanzamt wird dann den Bescheid für 2021 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen. Das ist üblich. Aber Achtung: Wenn Sie nachträglich eine Änderung der Verlustfeststellung für 2020 erreichen, z. B. durch eine Betriebsprüfung, dann kann das Auswirkungen auf 2021 haben. Das Finanzamt wird dann den Bescheid für 2021 ändern. Das ist gut, aber es kann auch zu Verzögerungen führen. In jedem Fall sollten Sie eine saubere Akte führen, in der alle Bescheide chronologisch abgeheftet sind. Das erleichtert die Arbeit ungemein.
4. Die inhaltliche Prüfung durch das Finanzamt
Nachdem Sie die Steuererklärung abgegeben haben, beginnt die Prüfungsphase des Finanzamts. Das Finanzamt prüft nicht nur die formale Richtigkeit, sondern auch die materielle Berechtigung des Verlustabzugs. Der Prüfer wird sich insbesondere die Entstehung des Verlustes genau ansehen. Ein häufiger Prüfungsschwerpunkt sind die Betriebsausgaben. Sind die Kosten tatsächlich betrieblich veranlasst? Oder steckt vielleicht privater Aufwand dahinter? Bei ausländischen Investoren wird zudem die Angemessenheit von Geschäftsführergehältern, Tantiemen oder Pachtzahlungen an nahestehende Personen geprüft. Wenn die Gehälter unverhältnismäßig hoch sind, kann das Finanzamt die Anerkennung der Betriebsausgaben versagen, was den Verlust mindert. Ich hatte einmal einen Fall, da hat eine US-Muttergesellschaft ihrer deutschen Tochtergesellschaft eine hohe Managementgebühr in Rechnung gestellt. Die Tochter hatte dadurch Verluste. Das Finanzamt hat die Gebühr als verdeckte Gewinnausschüttung eingestuft, weil sie nicht fremdüblich war. Der Verlust wurde nicht anerkannt. Das war ein heftiger Schlag. Also, kalkulieren Sie Verrechnungspreise immer mit einem fremden Dritten. Holen Sie sich eine Verrechnungspreisdokumentation, die den Anforderungen des § 90 Abs. 3 AO genügt. Das ist aufwändig, aber notwendig.
Ein weiterer Prüfungsschwerpunkt ist die Frage, ob der Verlust nicht durch eine Betriebsaufspaltung oder eine andere steuerliche Konstellation neutralisiert wird. Wenn eine GmbH beispielsweise ein Grundstück an eine andere Gesellschaft verpachtet, die ebenfalls Verluste macht, kann das Finanzamt die Verluste zusammenfassen oder korrigieren. Auch die Behandlung von Verlusten aus Kapitalvermögen oder aus der Veräußerung von Anteilen ist kompliziert. Diese Verluste sind oft nur beschränkt ausgleichsfähig. Sie können nur mit bestimmten Gewinnen verrechnet werden. Hier ist Fingerspitzengefühl gefragt. Ich rate dringend, vor der Einreichung der Steuererklärung eine steuerliche Risikoanalyse durchzuführen. Das Finanzamt hat Zugriff auf eine Vielzahl von Daten. Es gleicht die Angaben in der Steuererklärung mit den Daten aus dem Betriebsprüfungsbericht des Vorjahres oder mit Mitteilungen anderer Finanzämter ab. Wenn Sie also in der Vergangenheit schon einmal geprüft wurden, wird der Prüfer die damaligen Feststellungen mit dem aktuellen Verlust vergleichen. Inkonsistenzen fallen sofort auf.
Die Prüfung kann auch dazu führen, dass das Finanzamt einen Verlustvortrag aus früheren Jahren nachträglich korrigiert. Das ist möglich, wenn ein bestandskräftiger Bescheid geändert wird, z. B. aufgrund einer neuen Tatsache oder eines rückwirkenden Ereignisses. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist hier sehr konsequent. In einem Urteil vom 27.11.2019 (I R 32/17) hat der BFH klargestellt, dass eine nachträgliche Korrektur des Verlustvortrags auch dann möglich ist, wenn der ursprüngliche Bescheid nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stand. Das ist ein zweischneidiges Schwert. Einerseits können Sie eine für Sie günstige Korrektur beantragen. Andererseits kann das Finanzamt den Verlustvortrag auch zu Ihren Ungunsten korrigieren. Deshalb: Lassen Sie alte Verlustfeststellungsbescheide nicht einfach liegen. Wenn Sie einen Fehler entdecken, handeln Sie schnell. Aber überlegen Sie genau, ob eine Korrektur für Sie besser ist. Manchmal ist es klüger, den alten Bescheid ruhen zu lassen, wenn die potenzielle Korrektur negative Folgen haben könnte. Das ist eine strategische Entscheidung, die Sie mit Ihrem Steuerberater besprechen sollten.
5. Besonderheiten bei ausländischen Investoren
Für ausländische Investoren gelten einige Besonderheiten, die ich aus meiner langjährigen Praxis nur zu gut kenne. Zunächst einmal das Problem der beschränkten Steuerpflicht. Wenn Sie als ausländische Gesellschaft in Deutschland nicht ansässig sind, aber hier Einkünfte erzielen, unterliegen Sie der beschränkten Steuerpflicht. Verluste, die Sie in Deutschland erzielen, können nur mit inländischen Gewinnen verrechnet werden, nicht mit ausländischen. Das ist logisch, aber viele denken, sie könnten die deutschen Verluste im Heimatland nutzen. Das ist grundsätzlich nicht der Fall, es sei denn, es besteht ein entsprechendes Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit einer sogenannten Verlustausgleichsklausel. Die meisten DBA sehen aber nur den Ausgleich von Verlusten innerhalb des Quellenstaates vor. Ein deutscher Verlustvortrag bleibt also in Deutschland gefangen. Das kann zu einer Verzerrung der Gesamtbesteuerung führen. Ich hatte einmal einen japanischen Mandanten, der in den ersten drei Jahren hohe Anlaufverluste erlitt. In Japan erzielte er gleichzeitig hohe Gewinne. Er wollte die deutschen Verluste mit den japanischen Gewinnen verrechnen. Das ging nicht. Er musste warten, bis die deutsche Tochter Gewinne machte. Das hat zu massiven Cashflow-Problemen geführt. Meine Empfehlung: Planen Sie die Finanzierung Ihrer deutschen Tochter so, dass Sie diese frühen Verluste durchstehen können, ohne auf eine sofortige Steuerentlastung angewiesen zu sein.
Ein weiteres Problem ist die Qualifikation von Verlusten aus der Auflösung von Rückstellungen oder aus der Währungsumrechnung. Ausländische Investoren haben oft Fremdwährungsdarlehen aufgenommen, um die deutsche Gesellschaft zu finanzieren. Wenn der Euro gegenüber der Fremdwährung an Wert gewinnt, entsteht ein Kursverlust, der in der deutschen Bilanz zu einem Aufwand führt. Dieser Aufwand ist grundsätzlich abzugsfähig, aber nur, wenn er tatsächlich realisiert wird. Das Finanzamt prüft hier genau, ob der Kursverlust nicht durch einen gegenläufigen Kursgewinn in einer anderen Währung kompensiert wird. Die Rechtsprechung des BFH ist hier sehr detailliert. Im Urteil vom 25.02.2020 (I R 9/17) hat der BFH entschieden, dass Währungskursverluste aus der Bewertung von Darlehen, die dem Anlagevermögen dienen, steuerlich abzugsfähig sind, wenn sie nicht durch Sicherungsgeschäfte abgesichert sind. Aber Vorsicht: Die Abgrenzung ist fließend. Lassen Sie sich von einem Spezialisten für internationales Steuerrecht beraten. Das ist kein Gebiet für Laien.
Dann ist da noch die Frage der „verdeckten Einlage“. Wenn ein ausländischer Investor seiner deutschen Tochter einen nicht fremdüblichen Vorteil zuwendet, z. B. durch ein zinsloses Darlehen oder einen überteuerten Kaufpreis, dann kann das Finanzamt eine verdeckte Einlage annehmen und den Vorteil dem steuerlichen Gewinn der Tochter hinzurechnen. Das führt zu einem höheren Gewinn und mindert den Verlustvortrag. Umgekehrt kann eine verdeckte Gewinnausschüttung den Verlust erhöhen, aber das ist selten. In der Praxis achten die Finanzämter genau auf verdeckte Einlagen, vor allem bei Konzernverrechnungspreisen. Ich empfehle, alle Transaktionen zwischen der Mutter und der Tochter auf Basis von fremdüblichen Marktpreisen zu dokumentieren. Das ist der beste Schutz. Wenn die Mutter der Tochter ein Darlehen gibt, sollte der Zinssatz dem entsprechen, den eine Bank verlangen würde. Und bei Dienstleistungen sollte eine Leistungsvereinbarung bestehen. Mit einer ordentlichen Dokumentation können Sie die Prüfung bestehen. Ohne wird es schwierig. Die Finanzämter sind in den letzten Jahren sehr viel professioneller geworden. Sie haben spezialisierte Prüfer für internationale Sachverhalte. Also, unterschätzen Sie das nicht.
6. Die Rolle der Betriebsprüfung
Die Betriebsprüfung (Außenprüfung) ist ein zentrales Element im Verfahren der Verlustfeststellung. Das Finanzamt kann sich entscheiden, den Verlustvortrag im Rahmen einer Betriebsprüfung zu überprüfen. Das geschieht meist dann, wenn der Verlust hoch ist oder besondere Umstände vorliegen. Die Betriebsprüfung ist eine gründliche Untersuchung der steuerlichen Verhältnisse in der Regel der letzten drei bis fünf Jahre. Der Prüfer hat weitreichende Rechte, Einsicht in alle Unterlagen zu nehmen. Er kann auch unangemeldet kommen, aber das ist selten. In der Regel wird die Prüfung angekündigt, und Sie haben die Möglichkeit, sich vorzubereiten. Meine Erfahrung: Bereiten Sie sich gründlich vor. Ordnen Sie Ihre Unterlagen, stellen Sie sicher, dass alle Verträge, Rechnungen und Kontoauszüge vorliegen. Und vor allem: Schulen Sie Ihre Mitarbeiter, die mit dem Prüfer sprechen. Der Prüfer wird Fragen stellen. Wenn die Antworten vage oder widersprüchlich sind, wird er misstrauisch. Ein offener, transparenter Umgang ist immer besser als Verheimlichungen. Ich erinnere mich an einen Fall, da hatte der Mandant die Belege für eine größere Investition nicht finden können. Der Prüfer drohte schon mit einer Schätzung. Aber dann haben wir gemeinsam gesucht und die Belege doch noch gefunden. Das war knapp. Also, investieren Sie in eine gute Dokumentation. Das erleichtert die Prüfung ungemein.
Ein besonderer Schwerpunkt der Betriebsprüfung in Bezug auf Verluste ist die Prüfung der Einkünfteermittlung. Der Prüfer wird die einzelnen Positionen der Gewinn- und Verlustrechnung durchgehen. Er wird prüfen, ob die Abschreibungen richtig berechnet wurden, ob die Rückstellungen ausreichend begründet sind und ob die Betriebseinnahmen vollständig erfasst wurden. Wenn er Unstimmigkeiten findet, wird er den Verlust entsprechend kürzen. Das kann zu einer Nachzahlung führen, wenn die Verluste in den Folgejahren bereits genutzt wurden. Die Betriebsprüfung hat oft eine Hebelwirkung: Ein kleiner Fehler im Jahr des Verlusts kann zu einer großen Steuernachzahlung in einem späteren Gewinnjahr führen. Deshalb ist es so wichtig, dass der Verlustvortrag von Anfang an korrekt ermittelt wird. Ich rate, für jedes Jahr eine detaillierte steuerliche Überleitungsrechnung zu machen, die die handelsrechtlichen mit den steuerlichen Ergebnissen abgleicht. Das ist zwar aufwändig, aber unerlässlich.
Die Ergebnisse der Betriebsprüfung werden in einem Betriebsprüfungsbericht festgehalten. Dieser Bericht enthält die Feststellungen des Prüfers und die geänderten Besteuerungsgrundlagen. Auf dieser Grundlage erlässt das Finanzamt geänderte Steuerbescheide, einschließlich geänderter Verlustfeststellungsbescheide. Gegen diese Bescheide können Sie Einspruch einlegen. Aber seien Sie gewarnt: Die Betriebsprüfung ist oft der Endpunkt einer langen Auseinandersetzung. Wenn der Prüfer einmal eine Position beanstandet hat, ist es schwer, dies im Einspruchsverfahren zu korrigieren. Daher ist es wichtig, bereits während der Prüfung aktiv zu werden. Stellen Sie Fragen, legen Sie ergänzende Unterlagen vor und argumentieren Sie sachlich. Ein guter Steuerberater ist hier Gold wert. Er kennt die Argumentationslinien der Finanzverwaltung und kann den Prüfer von der Richtigkeit Ihrer Position überzeugen. Ich habe schon viele Prüfungen erfolgreich abgeschlossen, indem ich dem Prüfer die wirtschaftlichen Hintergründe plausibel erläutert habe. Manchmal reicht das schon. Also, seien Sie nicht passiv, sondern gestalten Sie die Prüfung aktiv mit.
7. Typische Fallstricke und Lösungen
Ich möchte noch auf einige typische Fallstricke eingehen, die mir in meiner langjährigen Praxis immer wieder begegnen. Der erste Fallstrick ist die Missachtung der 5-Jahres-Frist des § 8c KStG bei stillen Reserven. Viele glauben, wenn sie stille Reserven haben, seien die Verluste automatisch gesichert. Das ist falsch. Die stillen Reserven müssen nachgewiesen werden. Und sie müssen zum Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbs vorhanden sein. Ein Grundstück, das erst zwei Jahre nach dem Erwerb im Wert steigt, hilft nicht. Also, lassen Sie eine Bewertung der stillen Reserven durch einen vereidigten Gutachter machen. Das ist teuer, aber es ist die einzige sichere Methode. Der zweite Fallstrick ist die unzureichende Dokumentation nach § 8d KStG. Der fortführungsgebundene Verlustvortrag erfordert, dass Sie dem Finanzamt detailliert darlegen, wie das Unternehmen fortgeführt wird. Ich empfehle, ein sogenanntes „Fortführungsgutachten“ zu erstellen, das die Geschäftsstrategie, die Kundenstruktur, die Lieferantenbeziehungen und die personelle Kontinuität beschreibt. Je mehr Details, desto besser. Ohne dieses Gutachten wird das Finanzamt die Anwendung des § 8d KStG in der Regel ablehnen.
Ein weiterer klassischer Fehler ist die falsche Behandlung von Verlusten aus dem Ausland. Wenn eine deutsche Gesellschaft über eine Betriebsstätte im Ausland verfügt und dort Verluste erleidet, können diese Verluste unter bestimmten Voraussetzungen mit deutschen Gewinnen verrechnet werden, nämlich wenn die Betriebsstätte in den deutschen Gewinn einbezogen wird (per DBA oder per Aktivitätsvorbehalt). Aber das ist kompliziert. Viele versuchen, die ausländischen Verluste einfach in der deutschen Steuererklärung geltend zu machen. Das Finanzamt wird dies zurückweisen, wenn die Betriebsstätte nach dem DBA von der deutschen Besteuerung freigestellt ist. Dann müssen die Verluste im Ausland verrechnet werden. Die Lösung ist: Prüfen Sie das einschlägige DBA genau. Lassen Sie sich von einem Fachmann beraten, der die Details der DBA-Auslegung kennt. Der Bundesfinanzhof hat in mehreren Urteilen (z.B. vom 26.11.2014, I R 12/13) klargestellt, dass die Verlustverrechnung bei DBA-Freistellung grundsätzlich ausgeschlossen ist, es sei denn, das DBA enthält eine entsprechende Regelung. Also, lesen Sie das DBA! Und wenn Sie unsicher sind, beantragen Sie eine verbindliche Auskunft. Das ist besser, als später die böse Überraschung zu erleben.
Der letzte Fallstrick, den ich ansprechen möchte, ist die unterlassene Berücksichtigung von Verlusten bei der Steuerveranlagung. Es kommt vor, dass das Finanzamt einen Verlustvortrag übersieht, vor allem wenn die Steuererklärung kompliziert ist. Dann erhalten Sie einen Körperschaftsteuerbescheid, der eine Steuernachzahlung ausweist, obwohl Sie eigentlich Verluste haben. In diesem Fall müssen Sie gegen den Bescheid Einspruch einlegen und die Berücksichtigung des Verlustvortrags beantragen. Aber Vorsicht: Das Finanzamt kann den Verlustvortrag nur berücksichtigen, wenn er auch im Feststellungsbescheid enthalten ist. Wenn der Feststellungsbescheid aber falsch ist, müssen Sie auch diesen korrigieren lassen. Das kann zu einem langwierigen Verfahren führen. Meine Empfehlung: Prüfen Sie jeden Steuerbescheid sofort nach Erhalt auf seine Richtigkeit. Vergleichen Sie die festgestellten Verluste mit Ihren eigenen Aufzeichnungen. Wenn etwas nicht stimmt, handeln Sie sofort. Die Einspruchsfrist von einem Monat läuft schnell ab. Und vergessen Sie nicht, auch die Frist für den Antrag auf Änderung nach § 164 AO zu beachten, wenn der Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. Dieser Vorbehalt kann aufgehoben werden, aber dann wird die Änderung schwieriger. Also, bleiben Sie dran und lassen Sie nicht locker.
8. Zukunftsaussichten und praktische Hinweise
Blicken wir ein wenig in die Zukunft. Die deutsche Steuerpolitik ist in Bewegung. Die Diskussion um eine Reform der Verlustverrechnung, insbesondere die Wiedereinführung eines großzügigeren Verlustrücktrags, wird immer wieder geführt. In der Corona-Krise wurde der Verlustrücktrag vorübergehend erweitert. Es bleibt abzuwarten, ob dies dauerhaft wird. Ein Trend ist aber klar: Die Digitalisierung der Finanzverwaltung schreitet voran. Die Finanzämter nutzen zunehmend automatisierte Verfahren zur Prüfung von Steuererklärungen. Das bedeutet, dass formale Fehler schneller erkannt werden. Gleichzeitig steigt die Komplexität der Materie durch die zunehmende Internationalisierung. Für Sie als Investor bedeutet das: Sie müssen noch sorgfältiger arbeiten. Die Zeiten, in denen man eine Steuererklärung einfach so abgeben konnte, sind vorbei. Die Anforderungen an die Dokumentation steigen. Ich rate, frühzeitig in eine professionelle Steuerberatung zu investieren. Das ist kein Kostenfaktor, sondern eine Versicherung gegen teure Fehler. Mein persönlicher Tipp: Führen Sie eine elektronische Akte, in der Sie alle steuerlich relevanten Unterlagen speichern. Das erleichtert die Arbeit ungemein und schafft Transparenz.
Ein weiterer Aspekt ist der Einfluss der europäischen Rechtsprechung. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in mehreren Urteilen (z.B. in der Rechtssache „Marks & Spencer“) die Beschränkung des Verlustabzugs auf inländische Verluste infrage gestellt. Er hat entschieden, dass ein Verlustabzug für ausländische Betriebsstätten unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein muss, wenn die Verluste im Ausland nicht genutzt werden können. Der deutsche Gesetzgeber hat auf diese Rechtsprechung reagiert, aber die Umsetzung ist kompliziert. Es gibt die sogenannte „finale Verlustverrechnung“. Das bedeutet, dass ein Verlust einer ausländischen Betriebsstätte in Deutschland abgezogen werden kann, wenn die Betriebsstätte aufgegeben wird oder die Verluste im Ausland endgültig nicht genutzt werden können. Die Voraussetzungen sind aber sehr streng. Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil vom 01.02.2022 (I R 15/20) die Anforderungen konkretisiert. In der Praxis ist das ein Minenfeld. Ich rate, bei Betriebsstättenverlusten immer eine detaillierte Prognose zu erstellen, ob die Verluste im Ausland genutzt werden können. Wenn nein, dann sollten Sie die finale Verlustverrechnung prüfen. Aber lassen Sie sich beraten, denn die Rechtslage ist nicht endgültig geklärt. Der EuGH hat die Tür geöffnet, aber die deutschen Gerichte haben sie wieder etwas zugedrückt. Also, bleiben Sie am Ball.
Abschließend noch ein praktischer Hinweis aus dem Alltag: Kommunizieren Sie offen mit Ihrem Finanzamt. Das ist vielleicht der wichtigste Ratschlag. Viele haben Angst vor dem Finanzamt und versuchen, Dinge zu verheimlichen. Das ist der größte Fehler. Die Finanzbeamten sind in der Regel kompetent und kooperativ, wenn sie das Gefühl haben, dass Sie ehrlich sind. Ich habe oft erlebt, dass ein guter Draht zum Sachbearbeiter Wunder wirkt. Wenn Sie eine Frist nicht einhalten können, bitten Sie um Verlängerung. Wenn Sie einen Fehler entdecken, melden Sie sich von sich aus. Das wird positiv vermerkt. Und wenn Sie eine verb