Anteilsverrältnis und Managementrechte bei der Gründung eines Joint Ventures in China

Für viele internationale Investoren ist die Gründung eines Joint Ventures (JV) in China nach wie vor ein attraktiver Weg, um den chinesischen Markt zu betreten. Doch was auf den ersten Blick wie eine klassische Partnerschaft aussieht, entpuppt sich bei genauerem Hinsehen oft als komplexes Geflecht aus rechtlichen Vorgaben, kulturellen Nuancen und strategischen Machtspielen. Insbesondere die scheinbar einfache Frage nach dem Anteilsverhältnis und den daraus abgeleiteten Managementrechten ist ein zentraler Schlüssel zum Erfolg – oder Misserfolg. In meiner über 14-jährigen Praxis bei Jiaxi, wo ich ausländische Unternehmen bei der Registrierung und laufenden Verwaltung begleite, habe ich gesehen, wie gut geplante Kooperationen an dieser Stelle scheiterten und wie andere, scheinbar ungleiche Partnerschaften langfristig florieren. Dieser Artikel soll Ihnen als Investor die entscheidenden Aspekte nahebringen, die über die bloße Prozentzahl auf dem Papier hinausgehen. Denn in China gilt oft: Die formale Beteiligungsquote ist nicht zwangsläufig identisch mit der tatsächlichen Kontrolle im operativen Geschäft. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen haben sich zwar gelockert, aber die Kunst liegt nach wie vor in der vertraglichen Ausgestaltung und dem zwischenmenschlichen Verständnis.

Die gesetzliche Basis verstehen

Früher war die Welt einfach, zumindest auf dem Papier: Ausländische Partner durften in vielen als "restriktiv" eingestuften Branchen nicht mehr als 50% halten. Diese Zeiten sind größtenteils vorbei. Durch die negative Liste für ausländische Investitionen und das neue ausländische Investitionsgesetz hat China den Marktzugang liberalisiert. Das bedeutet aber nicht, dass der Gesetzgeber keine Vorgaben mehr macht. Nach wie vor regelt das Gesellschaftsgesetz und die einschlägigen Vorschriften für Joint Ventures grundlegende Mechanismen wie Beschlussfassung, Gewinnverteilung und wichtige Entscheidungen. Ein kritischer Punkt, den ich immer wieder betone, ist die Satzung (der Joint Venture Vertrag und die Articles of Association). Dieses Dokument ist Ihr wichtigstes Steuerungsinstrument. Hier muss präzise festgelegt werden, welche Entscheidungen einer einfachen Mehrheit, welcher einer qualifizierten Mehrheit (oft 2/3 oder sogar einstimmig) bedürfen. Die gesetzliche Default-Einstellung greift nur, wenn Ihre Satzung schweigt – und das ist ein Risiko, das Sie nie eingehen sollten. Ein Beispiel aus meiner Praxis: Ein deutscher Maschinenbauer gründete ein 50:50 JV. In der Eile der Vertragsverhandlung wurde der Satzungsentwurf nur oberflächlich angepasst. Als es später um eine kritische Kapitalerhöhung ging, stellte sich heraus, dass dafür laut ihrer Satzung Einstimmigkeit erforderlich war. Der chinesische Partner blockierte, um andere Zugeständnisse zu erzwingen. Monatelange Verhandlungen und ein erheblicher Geschäftsverlust waren die Folge. Die Lektion: Das Gesetz gibt den Rahmen vor, aber die Details in Ihrer Satzung bestimmen Ihren Handlungsspielraum.

Stimmrechte und Vetopunkte

Die Kunst der JV-Gestaltung liegt in der cleveren Verteilung von Stimmrechten und der Definition von sogenannten "reserved matters" oder Vetopunkten. Ihre 49%-Beteiligung muss nicht bedeuten, dass Sie machtlos sind. Durch geschickte vertragliche Regelungen können Sie sich für bestimmte, für Sie essentielle Entscheidungsbereiche ein Vetorecht sichern. Typische Bereiche hierfür sind: Änderung des Geschäftszwecks, Aufnahme neuer Gesellschafter, Aufnahme erheblicher Fremdkapital, Genehmigung des Jahresbudgets, Ernennung und Entlassung des Generalmanagers und des Finanzverantwortlichen, sowie alle transaktionspreisrelevanten Entscheidungen. In einem Fall für einen Schweizer Pharmakonzern haben wir ein Modell umgesetzt, bei dem der ausländische Partner zwar nur 40% hielt, aber für alle Entscheidungen im Bereich Qualitätskontrolle, Produktsicherheit und Compliance ein absolutes Vetorecht hatte. Das gab der Zentrale in Europa die notwendige Sicherheit. Vetopunkte sind Ihr Sicherheitsnetz. Sie sollten jedoch sparsam und gezielt eingesetzt werden, da ein Zuviel an Vetorechten das JV handlungsunfähig machen kann und das Vertrauensverhältnis von Beginn an belastet. Die Verhandlung dieser Punkte erfordert Fingerspitzengefühl und muss als gegenseitiger Schutzmechanismus, nicht als Machtdemonstration, kommuniziert werden.

Kontrolle der Geschäftsführung

Wer den General Manager (GM) stellt, hat oft die operative Kontrolle. Das ist eine Binsenweisheit, die aber oft unterschätzt wird. Die Ernennung des GM ist meist eine direkte Folge des Anteilsverhältnisses – der Mehrheitsgesellschafter stellt typischerweise diese Schlüsselposition. Doch auch hier gibt es Gestaltungsspielraum. Ich habe Vereinbarungen gesehen, in denen die Position des GM zwischen den Partnern rotiert, oder in denen der GM zwar vom chinesischen Partner gestellt wird, aber ein vom ausländischen Partner ernannter Deputy GM mit unterzeichnungsberechtigt für bestimmte Finanztransaktionen ist. Noch wichtiger ist die Kontrolle über die Finanzfunktion. Der Chief Financial Officer (CFO) oder Finanzmanager ist das zweite entscheidende Standbein. Viele erfolgreiche JVs, auch bei einer ausländischen Minderheitsbeteiligung, sehen vor, dass diese Position vom ausländischen Partner besetzt wird und direkte Berichtslinien sowohl an den lokalen GM als auch an die ausländische Zentrale hat. Ohne Einfluss auf die Finanzströme und das Reporting ist jede formale Beteiligung wertlos. Eine persönliche Erfahrung: Ein österreichischer Investor war mit 30% an einem JV beteiligt und stellte "nur" den Technischen Leiter. Durch eine kluge Vertragsgestaltung sicherten wir ihm jedoch das Recht, den Leiter der Finanzabteilung zu ernennen und das monatliche Finanzreporting direkt zu genehmigen. So hatte er stets einen genauen und zeitnahen Überblick über die finanzielle Gesundheit des Unternehmens und konnte bei Unregelmäßigkeiten sofort eingreifen.

Die Rolle des Board of Directors

Der Aufsichtsrat (Board of Directors) ist das strategische Steuerungsgremium. Die Besetzung folgt meist dem Anteilsverhältnis. Bei einem 51:49 JV könnte der Board z.B. aus 5 Personen bestehen: 3 vom Mehrheitseigner, 2 vom Minderheitseigner. Entscheidend ist die Festlegung der Quoren und Beschlussfassungsregeln. Muss der Board physisch zusammentreten oder sind schriftliche Beschlüsse möglich? Welche Entscheidungen darf der Board an die Gesellschafterversammlung delegieren? Hier kommt ein oft übersehener, aber praktisch äußerst wichtiger Begriff ins Spiel: der "Legal Representative" (gesetzlicher Vertreter). Diese Person, oft identisch mit dem GM, hat nach chinesischem Recht die alleinige Befugnis, das Unternehmen gegenüber Behörden und vor Gericht zu vertreten. Ihre Unterschrift bindet das Unternehmen. Die Kontrolle über diese Position ist von immenser praktischer Bedeutung, da der Legal Representative bei Banken, für Gesellschaftsänderungen und in vielen behördlichen Prozessen handeln muss. Die Ernennung und Abberufung des Legal Representative sollte daher ein zentraler Verhandlungspunkt und idealerweise ein reserviertes Matter sein.

Kapitalbeitrag vs. Technologieeinbringung

Das Anteilsverhältnis wird klassisch durch den Kapitaleinsatz bestimmt. Doch immer häufiger bringt der ausländische Partner nicht nur Geld, sondern auch immaterielle Werte wie Technologie, Markenrechte (IP), Management-Know-how oder globale Vertriebsnetze ein. Die Bewertung dieser Beiträge ist eine heikle Angelegenheit und eine häufige Quelle für spätere Konflikte. Ein zu hoch bewerteter Technologiebeitrag führt zu einer überhöhten Beteiligungsquote, die der chinesische Partner als unfair empfinden kann. Ein zu niedrig bewerteter Beitrag verschenkt Wert. Zudem muss vertraglich genau geregelt sein, wer die Eigentumsrechte an während der JV-Laufzeit entwickelten Verbesserungen oder neuen Technologien hält (Background und Foreground IP). Meine Empfehlung ist hier, auf eine unabhängige Bewertung durch eine anerkannte Institution zu bestehen und die Lizenzierung der IP klar von der Eigentumsfrage zu trennen. Das JV kann die Technologie lizenzieren, anstatt sie zu besitzen. Das gibt dem ausländischen Partner mehr langfristige Sicherheit und Flexibilität. Eine klare, detaillierte IP-Vereinbarung ist mindestens so wichtig wie der Haupt-JV-Vertrag.

Exit-Strategie und Streitbeilegung

Über die Hochzeitsfeier denkt niemand gern an die Scheidung. In der JV-Gestaltung ist dies jedoch eine absolute Pflichtübung. Was passiert, wenn die Partner sich nicht mehr einigen können (Deadlock)? Was, wenn ein Partner seine Anteile verkaufen will? Was bei Vertragsverletzung? Ein häufig gewählter Mechanismus ist das "Shotgun Clause" oder "Russian Roulette"-Verfahren, das im Deadlock-Fall einen Partner zwingt, entweder die Anteile des anderen zu einem festgelegten Preis zu kaufen oder ihm seine eigenen zu verkaufen. Noch wichtiger ist die Wahl des Rechts und des Gerichtsstands für Streitigkeiten. Viele ausländische Investoren bestehen auf ausländischem Recht und internationaler Schiedsgerichtsbarkeit (z.B. Hongkong, Singapur, ICC). Chinesische Partner bevorzugen oft chinesisches Recht und Schiedsgerichtsbarkeit in China. Ein Kompromiss kann ein neutraler Schiedsort unter Anwendung von UN-Kaufrecht oder ähnlichen neutralen Regelwerken sein. Eine nicht durchdachte Exit-Strategie ist wie ein Fallschirm, den man erst nach dem Absprung packt – nutzlos. In meiner Laufbahn habe ich leider mehrere JV-Scheidungen begleiten müssen. In den Fällen, wo klare, faire Exit-Regeln von Anfang an vereinbart waren, endete die Trennung mit einem Handschlag und ohne langwierige, kostspielige Prozesse. Wo dies fehlte, zogen sich die Verfahren über Jahre hin und zerstörten nicht nur das JV, sondern auch den Geschäftswert vollständig.

Kulturelle und praktische Führung

Zuletzt ein Punkt, der in keinem Vertrag steht, aber jeden Paragraphen durchdringt: die kulturelle und praktische Dimension der Führung. Ein 50:50 JV ist rechtlich eine Patt-Situation, die zu Lähmung führen kann. Erfolg stellt sich oft dann ein, wenn die Partner informell eine klare Führungsrolle anerkennen – basierend auf Expertise, nicht auf Prozentpunkten. Der ausländische Partner mag die globale Technologie und das Branding kontrollieren, der chinesische Partner die lokalen Kundenbeziehungen, die Behördenkommunikation (Guanxi) und das Personalmanagement. Diese informelle Arbeitsteilung muss im täglichen Miteinander gelebt werden. Es geht um Vertrauen, Respekt und regelmäßige, offene Kommunikation auf Vorstands- und Managementebene. Ein formales Veto-Recht auszuüben, ist immer ein Zeichen gescheiterter informeller Abstimmung und sollte die ultima ratio sein. Das beste vertragliche Konstrukt scheitert, wenn der "Chemistry Fit" zwischen den Partnern nicht stimmt. Ein lehrreiches Beispiel war ein JV in der Automobilzulieferindustrie. Vertraglich war alles perfekt ausbalanciert. Doch die deutschen Manager bestanden darauf, jede noch so kleine Entscheidung formal im Board zu protokollieren und abzustimmen, anstatt zunächst informell mit ihrem chinesischen Counterpart zu sprechen. Dies wurde als Misstrauen und Bürokratie empfunden, erstarrte die Zusammenarbeit und führte letztlich zum vorzeitigen Auskaufen des deutschen Partners. Die Lektion: Der Vertrag ist das notwendige Skelett, aber der Geist der Partnerschaft macht das Unternehmen lebendig.

Anteilsverhältnis und Managementrechte bei der Gründung eines Joint Ventures in China

Zusammenfassung und Ausblick

Die Gestaltung von Anteilsverhältnis und Managementrechten bei einem China-Joint Venture ist eine multidimensionale Aufgabe, die weit über die reine Kapitalverteilung hinausgeht. Wie wir gesehen haben, sind die gesetzlichen Vorgaben nur der Ausgangspunkt. Der wahre Hebel liegt in der präzisen vertraglichen Ausgestaltung der Satzung, insbesondere bei Stimmrechtsverteilung, Vetopunkten, Kontrolle über Schlüsselpositionen (GM, CFO, Legal Representative) und einer klaren IP- und Exit-Strategie. Ein durchdachtes JV-Design trennt bewusst formale Beteiligung von tatsächlicher Kontrolle und schafft so faire und ausgewogene Machtverhältnisse, auch bei einer numerischen Minderheitsbeteiligung. Gleichzeitig darf die weiche, kulturelle Komponente der Partnerschaftsführung nicht vernachlässigt werden, da sie den vertraglichen Rahmen erst mit Leben füllt.

In Zukunft werden wir wahrscheinlich sehen, dass aufgrund der weiteren Marktliberalisierung reine Kapital-JVs seltener werden. Stattdessen gewinnen Partnerschaften an Bedeutung, die auf dem Austausch spezifischer Kompetenzen (Technologie gegen Marktzugang, Brand gegen lokale Produktion) basieren, was wiederum neue, flexible Modelle der Governance und Gewinnbeteiligung erfordert. Für Investoren bedeutet das: Flexibilität und Kreativität in der Vertragsgestaltung werden noch wichtiger, um nachhaltig erfolgreiche Allianzen im chinesischen Markt zu schmieden. Meine persönliche Einschätzung nach über einem Jahrzehnt in diesem Feld ist, dass derjenige gewinnt, der beides meistert: die harte, analytische Arbeit am Vertragstext und die weiche Kunst des partnerschaftlichen Aufbaus von Vertrauen und gemeinsamer Vision.

Einschätzung der Jiaxi Steuerberatung

Bei Jiaxi Steuerberatung betrachten wir das Joint Venture nicht nur als eine rechtliche oder steuerliche Struktur, sondern als ein lebendiges, strategisches Gebilde, dessen langfristige Gesundheit in der Gründungsphase entschieden wird. Unsere Erfahrung aus Hunderten von Begleitungen zeigt: Die häufigsten und kostspieligsten Konflikte entstehen nicht aus bösem Willen, sondern aus Unklarheiten und Lücken in der ursprünglichen Vereinbarung. Ein 51%-Anteil suggeriert Kontrolle, gewährt sie aber nicht automatisch über operative Hebel wie Beschaffung, Personal oder tägliche Finanzentscheidungen. Unsere Rolle sehen wir darin, unsere Mandanten dazu zu befähigen, die richtigen Fragen zu stellen: "Was passiert, wenn...?" Wir legen großen Wert darauf, nicht nur die Standardklauseln zu liefern, sondern gemeinsam ein maßgeschneidertes Governance-Modell zu entwickeln, das die spezifischen Risiken und Stärken des ausländischen Partners schützt und gleichzeitig dem chinesischen Partner ein faires und transparentes Mitspracherecht einräumt. Ein gut strukturiertes JV ist wie ein gut gebautes Haus: Es hält Stürmen stand, weil sein Fundament – der Vertrag – solide ist und seine Bewohner – die Partner – wissen, wie sie darin zusammenleben. Unser Ziel ist es, beides zu ermöglichen: das stabile Fundament und die Bauanleitung für eine erfolgreiche Kooperation.

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